Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 30. November 1969 über die Zuweisung der Dienstbeurteilung für bestimmte Beamte der Personalstände ?Bibliotheksdienst' und ?Bibliotheken' gemäß § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

wird verordnet:

§ 1. Die Dienstbeurteilung der dem Personalstand des Bibliotheksdienstes angehörenden,

außerhalb des Dienstbereiches der Österreichischen Nationalbibliothek verwendeten Beamten,

ausgenommen die im § 2 genannten Beamten,

wird der Dienstbeurteilungskommission bei der

Österreichischen Nationalbibliothek zugewiesen,

sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium für Unterricht gegeben ist.

§ 2. Die Dienstbeurteilung sämtlicher dem Personalstand des Bibliotheksdienstes angehörenden Beamten, die am Ende des Jahres, für das die Dienstbeurteilung gilt, den Zentralleitungen der Zentralstellen dienstzugeteilt waren, wird der Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium für Unterricht zugewiesen.

§ 3. Die Dienstbeurteilung der dem Personalstand der Bibliotheken angehörenden Beamten der Universitätsbibliotheken in Wien, Graz,

Innsbruck und Salzburg, der Bundesstaatlichen Studienbibliotheken in Klagenfurt und Linz, der Bibliotheken der...

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