Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird

161. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 84/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:

"10. die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter und Börsesensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von akkreditierten (zugelassenen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und Messanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;"

2. § 9 Abs. 1 lautet:

"(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben."

3. Im § 9 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge "Personengesellschaften des Handelsrechtes" durch die Wortfolge "eingetragene Personengesellschaften" ersetzt.

4. In den §§ 9 Abs. 5 erster Satz, 91 Abs. 2 und 95 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge "Personengesellschaft des Handelsrechtes" durch die Wortfolge "eingetragene Personengesellschaft" ersetzt.

5. In den §§ 9 Abs. 4, Abs. 5 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 85 Z 4 und 121 Abs. 4 werden jeweils die Wortfolgen "Personengesellschaft des Handelsrechtes" durch die Wortfolgen "eingetragenen Personengesellschaft" ersetzt.

6. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge "einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes" durch die Wortfolge "einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft" ersetzt.

7. § 10 entfällt.

8. § 11 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:

"(3) Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der verbleibende Gesellschafter den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen hat.

(4) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Zu den Umgründungen zählt auch die Einbringung von Unternehmen eingetragener Unternehmer in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind auch in dem Fall anzuwenden, dass in Entsprechung des § 8 Abs. 3 UGB die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175ff ABGB) in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft erfolgt."

9. Im § 11 Abs. 5 letzter Satz wird vor dem Wort "Personengesellschaft" das Wort "eingetragene" eingefügt.

10. § 12 lautet:

"§ 12. Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung."

11. § 14 Abs. 2 lautet:

"(2) Juristische Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben."

12. In den §§ 27, 97 Abs. 2 Z 2, 121 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 3, 135 Abs. 3 Z 2 und 141 Abs. 1 Z 2 werden jeweils die Wortfolgen "Personengesellschaften des Handelsrechtes" durch die Wortfolgen "eingetragenen Personengesellschaften" ersetzt.

13. Im § 62 Abs. 6 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wortfolge "sonstigen ausländischen Rechtsträgern" ersetzt.

14. § 63 lautet:

"§ 63. (1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, haben sich bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten haben sie ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn die verwendeten Ausdrücke zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Die Ausdrücke dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die sich aus den §§ 5 und 6 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001 ergebenden Verpflichtungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist die bloße Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe von E-Mail-Adressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten.

(2) Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Für Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, gelten §§ 14 und 17 bis 37 sowie 907 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, BGBl. I Nr. 120/2005. Absatz 1 vorletzter und letzter Satz ist auch auf diese Gewerbetreibenden anzuwenden.

(4) Änderungen des Namens durch die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von 4 Wochen der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen."

15. § 64 lautet:

"§ 64. Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden."

16. § 85 Z 2 entfällt.

17. § 85 Z 5 lautet:

"5. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 unterlassen hat oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;"

18. § 94 Z 9 entfällt.

19. § 102 entfällt.

20. Im § 137a Abs. 1 wird vor dem Wort "Personengesellschaft" das Wort "eingetragene" eingefügt.

21. Im § 339 Abs. 3 Z 3 wird das Wort "Erwerbsgesellschaft" durch das Wort "Personengesellschaft" ersetzt.

22. Im § 345 Abs. 1 wird die Wortfolge "gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters)" durch die Wortfolge "gemäß § 11 Abs. 3 (Übergang der Gewerbeberechtigung auf den verbleibenden Gesellschafter mit Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters)" ersetzt.

23. Nach § 376 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

"5a. (Übergangsregelungen zu § 10)
Auf noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung auf einer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 erstatteten Gewerbeanmeldung beruht, sind die Bestimmungen des § 10 und des § 85 Z 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des vorangeführten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

24. § 376 Z 9b erhält die Bezeichnung "9a", Z 9b erhält folgenden Wortlaut:

"9b. (Übergangsregelung zu § 63 Abs.1)
Vordrucke und Bestellscheine sowie Webseiten haben bei den in § 63 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden spätestens ab 1. Jänner 2010 dem § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 zu entsprechen, soweit die dort festgelegten Anforderungen von den bis zum 31.12.2006 geltenden Bestimmungen abweichen."

25. Dem § 382 wird folgender Abs. 14 angefügt:

(14) § 2 Abs. 1 Z 10, § 94 Z 9 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

26. Dem § 382 wird folgender Abs. 31 angefügt:

(31) § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 zweiter Satz, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 2, § 27, § 63, § 64, § 85 Z 2, § 85 Z 4, § 85 Z 5, § 137a, § 91 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Z 2, § 121 Abs. 1 erster Satz, § 121 Abs. 1 Z 3, § 121 Abs. 4, § 135 Abs. 3 Z 2, § 137a Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 2, § 339 Abs. 3 Z 3, § 345 Abs. 1 und § 376 Z 5a, Z 9a und 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 10 und § 85 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Artikel II

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgestz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

"Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Berufsrecht

1. Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang

§ 1: Wirtschaftstreuhandberufe

§ 2: (entfallen) § 3: Berechtigungsumfang - Steuerberater

§ 4: (entfallen) § 5: Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer

§ 6: Berechtigungsumfang - Sonstiges

§ 7: Öffentliche Bestellung - Anerkennung

2. Hauptstück: Natürliche Personen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 8: Voraussetzungen

§ 9: Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 10: Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 11: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 12: Berufssitz

2. Abschnitt: Prüfungen - Zulassung

§ 13: (entfallen) §...

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