Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

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Auf Grund des § 38 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt Â

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Â

für Finanzen verordnet: Â

§ 1. Den Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde gebührt für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld.

Dieses beträgt 7 € pro entschiedener Vorstellung. Â

§ 2. Die Anweisung des Sitzungsgeldes hat nach Ablauf der Funktionsperiode durch die...

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