Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960 über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und über eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkerem Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 1. Gegenstand der Bodenwertabgabe.

Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, einschließlich der Betriebsgrundstücke.

§ 2. Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe ist der für den Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgebende Einheitswert des einzelnen Abgabegegenstandes.

§ 3. Befreiungen.

(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.

(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem 1. für. unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 10.000 S,

  1. für unbebaute Grundstücke, die a) im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder b) im Eigentum von gemeinnützigen Bau-,

Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen oder c) im Eigentum von Vereinigungen stehen,

deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist oder d) nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960,

BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist.

§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.

(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.

(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes;

bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 5 vom Tausend des maßgebenden Einheitswertes.

(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

§ 5. Abgabeschuldner.

(1) Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß

§ 9 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,

Schuldner der Grundsteuer ist.

(2) Bei...

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