Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenorganisationen im Weinsektor (Branchenorganisations-Verordnung)

Auf Grund des § 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet:

Einrichtung des Nationalen Weinkomitees

§ 1. (1) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist eine Branchenorganisation im Sinne des Art. 41 der Verordnung (EG)

Nr. 1493/99.

(2) Das Nationale Weinkomitee besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar aus:

  1. neun Mitgliedern, die von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich repräsentieren müssen;

  2. neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen,

    sowie 3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

    einem Geschäftsführer der Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H.

    sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien und je einem zusätzlichen Mitglied der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

    Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich.

    (3) Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 sind nicht stimmberechtigt. Die gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

    (4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder,

    der das Weinkomitee nach außen vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Wirtschaftskammer...

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