Brandesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (2. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ? FSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger,

BGBl.Nr.624/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.533/1979 wird geändert wie folgt:

Nach § 20 ist ein § 20a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Erstattung von Beiträgen

§ 20a. (1) Hat ein im Kalenderjahr 1979 nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter zugleich auch eine Beschäftigung

(Erwerbstätigkeit) ausgeübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet hat, so kann er bei sonstigem Ausschluß bis 30.September 1981 für die im Kalenderjahr 1979 entrichteten allgemeinen Beiträge beim hiefür zuständigen Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen Beiträgen zu erstatten.

(2) Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr 1979 Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß

§ 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, ist Abs.1 entsprechend anzuwenden.

(3) Werden Beiträge nach den Abs.1 und 2 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis zum 30. Juni 1982

abzuführen. Die abgeführten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 7 des Gewerblichen...

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