Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Brüssel, den 10. Juli 1981

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-,

Lamm- und Ziegenfleisch sowie von lebenden Schafen und Ziegen außer reinrassigen Zuchttieren aus Österreich in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf-

und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen.

Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen:

  1. Diese Vereinbarung gilt für:

    — lebende Schafe und Ziegen außer reinrassigen Zuchttieren (Tarifstelle 01.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs);

    — frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm-

    und Ziegenfleisch (Tarifstelle 02.01 A IV a des Gemeinsamen Zolltarifs);

    — gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch

    (Tarifstelle 02.01 A IV b des Gemeinsamen Zolltarifs).

  2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch sowie lebende Schafe und Ziegen aus

    Österreich nach der Gemeinschaft auf folgende jährliche Menge festgesetzt:

    300 Tonnen Lebendtiere, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht mit Knochen Hierunter ist folgendes zu verstehen: 100 kg Lebendgewicht entsprechen 47 kg Schlachtkörpergewicht

    (Gewicht für Fleisch mit Knochen) 2).

    2) Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch.

    Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung zu gewährleisten, verpflichtet sich die Republik Österreich, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet.

  3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung geregelte Zugang Österreichs zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird.

  4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Österreich in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten,

    behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Österreich für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Österreich für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt.

  5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfaßten Erzeugnisse auf einen Höchstsatz von 10 vH des Zollwertes zu beschränken.

  6. Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultationen mit der Republik

    Österreich die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des österreichischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat.

    Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrages festgesetzt; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Höchstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen.

  7. Die Republik Österreich gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch,

    daß sie innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt.

    Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich von der Vorlage...

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