Bundesgesetz vom 9. Juni 1967 betreffend Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:

§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen

über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

  1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten,

    zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

  2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

  3. die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

  4. die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

    (3) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr

    (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.

    § 2. (1) Bringungsrechte sind auf Antrag einzuräumen,

    wenn 1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land-

    oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und 2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht,

    das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im Abs. 2 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

    (2) Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß

  5. die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,

  6. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,

  7. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und 4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.

    § 3. (1) Die Benützung von Bringungsanlagen setzt voraus, daß die technische Ausstattung ausreichende Sicherheit bietet. Im Falle des Abs. 2

    ist die Erteilung einer Bewilligung vorzusehen.

    (2) Die Beförderung von Personen auf Seilwegen ist für einen dem Werksverkehr oder dem erweiterten Werksverkehr entsprechenden Personenkreis

    (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957,

    BGBl. Nr. 60) vorzusehen.

    § 4. Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig...

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