ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN ÜBER DIE WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

Nachdem das am 17. April 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit,

welches also lautet:

Die Republik Österreich und die Volksrepublik Bulgarien,

von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet zu entwickeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragschließenden Parteien erklären,

die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden im Einverständnis die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen,

wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.

Artikel 2

Jede Vertragschließende Partei wird die Förderung und Erweiterung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:

  1. den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial;

  2. Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;

  3. die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die Beteiligung von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;

  4. die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen auf nichtkommerzieller Grundlage;

  5. die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;

  6. die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der wissenschaftlich-technischen Grundlagen-

forschung zum Zweck einer industriellen Kooperation.

Artikel 3

Die Vertragschließenden Parteien werden Studienstipendien an Universitäten und sonstigen Hochschulen sowie Praktikantenstipendien an Forschungsinstituten gewähren.

Artikel 4

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Organen und den Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.

(2) Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.

Artikel 5

Die Vertragschließenden Parteien werden die Verbreitung von...

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