Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 19. Dezember 1977, mit der die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung neuerlich abgeändert wird (20. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Dezember 1977, Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht:

Artikel I Die Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/1959, BGBl.

Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961, BGBl.

Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl. Nr. 162/

1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr. 115/1966,

BGBl. Nr. 244/1967, BGBl. Nr. 266/1968, BGBl.

Nr. 170/1969, BGBl. Nr. 222/1970, BGBl.

Nr. 190/1972, BGBl. Nr. 192/1972, BGBl.

Nr. 298/1973, BGBl. Nr. 298/1974, BGBl.

Nr. 21/1975 und BGBl. Nr. 286/1976 wird wie folgt abgeändert:

  1. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „bahnärztlichen"

    durch den Ausdruck „bahnbetriebsärztilichen"

    ersetzt.

  2. Dem § 11 wird ein neuer Abs. 8 angefügt:

    „(8) Der Lohnbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto

    überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2

    angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen."

  3. Im § 14 Abs. 2 ist der Satz „Die Frist für die Vorrückung (§ 12) richtet sich jedoch nach der tatsächlichen Verwendung in der neuen Lohngruppe"

    zu streichen.

  4. § 17 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40

    Jahren für treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung gewährt werden. Die Jubiläumsbelohnung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v. H. des Monatsentgeltes, das dem Lohnbediensteten für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt."

  5. Im § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck

    „100 v. H." durch den Ausdruck „200 v. H."

    ersetzt.

  6. Im § 24 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck

    „des zuständigen Bahnarztes" durch den Ausdruck

    „des zuständigen Bahnbetriebsarztes" ersetzt.

  7. Im § 25 Abs. 2 wird der Halbsatz „wenn die bahnärztliche Tauglichkeit für die weitere Verwendung festgestellt ist" durch „wenn die Tauglichkeit für die weitere Verwendung bahnbetriebsärztlich festgestellt ist" ersetzt.

  8. Die Anlage 2 hat zu lauten:

    Artikel II Dem Abs. 1 des Art. III der 19. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT