Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971 über Nebengebührenzulagen der Bundesbeamten des Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (Nebengebührenzulagengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.

(2) Bundesbeamte, Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

genannten Personen. Bundesbeamte werden im folgenden kurz „Beamte" genannt.

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

§ 2. (1) Folgende Nebengebühren — in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt — begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:

  1. Mehrleistungsvergütungen nach § 18 Abs. 1

    bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

    Nr. 54, mit Ausnahme der Mehrleistungsvergütungen,

    die für Leistungen gewährt werden, die über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen,

  2. Erschwerniszulagen nach § 19 Abs. 1 Z. 2

    des Gehaltsgesetzes 1956,

  3. Gefahrenzulagen nach § 19 Abs. 1 Z. 2

    des Gehaltsgesetzes 1956 und 4. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach

    § 61 des Gehaltsgesetzes 1956.

    (2) Anspruchsbegründende Nebengebühren,

    die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

    (3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

    (4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

    Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.

    Pensionsbeitrag

    § 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag von 5 v. H. zu entrichten.

    (2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

    (3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind, nicht zurückzuzahlen.

    Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

    § 4. (1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

    (2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

    gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.

    Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

    § 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

    ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 11 Abs. 4 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 16.

    (2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

    beträgt den 437•5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

    (3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz,

    um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage

    ändert.

    (4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

    darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.

    Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

    § 6. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten,

    der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.

    (2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

    gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.

    Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

    § 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

    beträgt für die Witwe 60 v. H., für eine Halbwaise 12 V. H. und für eine Vollwaise 30 v. H. der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.

    Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

    § 8. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes,

    der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung Zugrunde liegenden Ruhegenuß (zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 5

    Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

    (2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine...

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