Bundesgesetz vom 23. März 1977, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundesbediensteten-Schutzgesetz ? BSG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen des Bundes bei der dienstlichen Tätigkeit, den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht dieser Bediensteten gebotenen Schutz der Sittlichkeit sowie die Art der Überprüfung der diesbezüglichen Vorschriften.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für alle Dienststellen des Bundes, ausgenommen die Betriebe des Bundes und die Dienststellen,

die der Aufsicht der Verkehrsarbeitsinspektion unterliegen.

(3) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende

öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend Bedacht zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 2

sind jene Dienststellen des Bundes, die 1. nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und 2. auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

Insbesondere zählen dazu: die Staatsdruckerei,

die Bundestheater, die Bundesapotheken, die Monopolbetriebe des Bundes, das Hauptmünzamt und die Bundesforste.

(3) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die

übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen,

die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Vorsorge für den Schutz der Bediensteten

§ 3. (1) Dem Bund obliegt die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten werden.

(2) Durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen im...

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