Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem ein bundeseinheitliches Dienstrecht für Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen geschaffen wird (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. HAUPTSTÃœCK Allgemeine Bestimmungen

    § 1. Anwendungsbereich Dieses Bundesgesetz regelt das Dienstrecht der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Lande stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

    (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer)

    sowie die Rechte und Pflichten der Personen,

    die einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)

    bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.

    § 2. Anwendung von für Bundeslehrer geltenden Vorschriften

    (1) Auf die im § 1 genannten Personen finden das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

    1947, sowie jene gesetzlichen Vorschriften Anwendung,

    die in den folgenden §§ 7, 24, 25

    Abs. 3, 48 und 59 auf sie für anwendbar erklärt werden.

    (2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sie für Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes oder deren Hinterbliebene gelten, mit der Maßgabe Anwendung,

    daß

    a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

    b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

    c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen sich die Zuständigkeit nach § 66 und d) bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 3 richtet.

    § 3. Dienstbehörden Dienstbehörden (einschließlich der Qualifikations-

    und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl.

    Nr. 88/1948, erlassenen Landesgesetze berufen sind.

    § 4. Einteilung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer Die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer werden eingeteilt:

    a) nach den Verwendungsgruppen in Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, L 2 B,

    L 2 HS, L 2 V und L 3;

    b) innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstzweigen;

    c) nach den Schularten in Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen;

    d) nach ihrer Dienststellung in Leiter und Lehrer;

    e) nach der Art des Dienstverhältnisses in provisorische und definitive Lehrer im Sinne des § 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes;

    f) nach der örtlichen Dienstleistung in Lehrer,

    die unmittelbar einer Schule, und in Lehrer,

    die der Lehrerreserve zugewiesen sind;

    g) innerhalb der unmittelbar einer Schule zugewiesenen Lehrer in solche, die eine schulfeste Stelle innehaben, und solche ohne schulfeste Stelle;

    h) nach dem Ausmaß der Beschäftigung in vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrer.

  2. HAUPTSTÜCK Das Dienstverhältnis

    § 5. Anstellungserfordernisse Als land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer kann nur angestellt werden, wer die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse

    (§§ 6 und 7) erfüllt und nicht von der Anstellung nach § 8 ausgeschlossen ist.

    § 6. Allgemeine Anstellungserfordernisse

    (1) Allgemeine Anstellungserfordernisse sind:

    a) die österreichische Staatsbürgerschaft,

    b) die volle Handlungsfähigkeit, wobei deren Beschränkung wegen Minderjährigkeit außer Betracht bleibt,

    c) die körperliche und geistige Eignung für das Wirken als Lehrer und Erzieher sowie

    — unbeschadet der Bestimmungen des § 8

    Abs. 2 — ein ehrenhaftes Vorleben,

    d) ein Lebensalter von über 18 und unter 40 Jahren bei Eintritt in den öffentlichen Dienst.

    (2) Von der Ãœberschreitung der oberen Altersgrenze des Abs. 1 lit. d kann ausnahmsweise Nachsicht erteilt werden, wenn die Anstellung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

    § 7. Besondere Anstellungserfordernisse Für die besonderen Anstellungserfordernisse gelten im Sinne des § 2 die Bestimmungen der Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/

    1958, welche gemäß Z. 2 der Anlage 1 zu § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz gilt.

    § 8. Ausschließung von der Anstellung

    (1) Von der Anstellung ist ausgeschlossen:

    a) wer wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht verübten oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Übertretung oder wegen der Übertretung nach § 420 des Strafgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,

    solange die Strafe nicht getilgt ist;

    b) wer aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden oder während eines anhängigen Disziplinarverfahrens ausgetreten ist.

    (2) Von der Ausschließung nach Abs. 1 kann in rücksichtswürdigen Fällen Nachsicht erteilt werden, soweit strafgesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und die Anstellung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

    § 9. Anstellung

    (1) Voraussetzung für die Anstellung als land-

    und forstwirtschaftlicher Landeslehrer ist eine Bewerbung.

    (2) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die fachliche Eignung, ferner auf die Zeit,

    die seit Erfüllung der besonderen Anstellungserfordernisse vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

    (3) Für die Anstellung als Landeslehrer gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 4 und 5

    des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe,

    daß die Ernennung auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe

    (§ 4 lit. a), Dienstzweig (§ 4

    lit. b), Schulart (§ 4 lit. c) und Dienststellung

    (§ 4 lit. d) bestimmten Dienstposten erfolgt.

    § 10. Anstellungsdekret

    Ãœber die Anstellung ist ein Dekret auszufertigen,

    in dem außer den im § 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben auch der Amtstitel und die besoldungsrechtliche Stellung sowie der Tag,

    an dem der Dienst anzutreten ist, anzugeben sind. Ferner ist in das Anstellungsdekret eine Belehrung über die Einbringung von Ansuchen um Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten aufzunehmen.

    § 11. Beginn des Dienstverhältnisses

    (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Anstellungsdekretes, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch — soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist — mit dem Tag des Dienstantrittes.

    (2) Im Falle der Anstellung durch Übernahme aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis zum gleichen Bundesland oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichrechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Bundesland beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Anstellungsdekretes,

    sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

    (3) Im Falle der Anstellung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Bundesland bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Bundesland zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Bundesland im Sinne des § 5 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes einzurechnen.

    § 12. Unwirksamwerden der Anstellung Die Anstellung wird unwirksam, wenn der Dienst in den Fällen des § 11 Abs. 1 nicht am vorgeschriebenen Dienstantrittstag angetreten wird und a) die Säumnis nicht innerhalb einer Woche nach dem vorgeschriebenen Dienstantrittstag wegen Krankheit oder sonstiger stichhältiger Gründe gerechtfertigt und der Dienst nicht am Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes angetreten wird oder b) die Säumnis länger als einen Monat dauert.

    § 13. Dienstgelöbnis

    (1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses (§ 11) das Dienstgelöbnis abzulegen.

    (2) Das Dienstgelöbnis hat folgenden Wortlaut:

    „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten, meine Pflichten als Lehrer getreulich erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Schule und des österreichischen Vaterlandes stellen werde."

    (3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist den land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern freigestellt.

    (4) Die Angelobung ist vor dem hiezu beauftragten Organ der Dienstbehörde zu leisten. Die Gelöbnisformel ist nach Beisetzung des Datums vom angelobten land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer zu unterfertigen. Die erfolgte Angelobung ist im Standesausweis (§ 58) zu vermerken.

    § 14. Ernennung auf einen anderen Dienstposten

    (1) Für die Ernennung auf einen anderen Dienstposten gelten die Bestimmungen des § 16

    des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe,

    daß die Ernennung auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe

    (§ 4 lit. a), Dienstzweig (§ 4

    lit. b), Schulart (§ 4 lit. c) und Dienststellung

    (§ 4 lit. d) bestimmten Dienstposten erfolgt.

    (2) Die Ernennung auf einen anderen Dienstposten erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig,

    wenn der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer die besonderen Anstellungserfordernisse

    (§ 7) hiefür erfüllt.

    (3) Soweit die Ernennung auf einen anderen Dienstposten mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 19) verbunden wird, ist auf die Vorschriften des § 21 Bedacht zu nehmen.

    (4) Über die Ernennung auf einen anderen Dienstposten ist ein Dekret auszufertigen, in dem außer den im Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben auch der Amtstitel und die besoldungsrechtliche Stellung anzugeben sind.

    § 15. Zuweisung und Versetzung

    (1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

    (2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve...

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