Bundesgesetz vom 12. Mai 1977, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1977 geändert wird (1. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesfinanzgesetz 1977, BGBl. Nr. 1,

wird wie folgt geändert:

  1. Im Art. V wird nach dem Abs. 2 der folgende Abs. 3 eingefügt:

    „(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

    für die im Jahre 1977 durch die Einrichtung einer Volksanwaltschaft (BGBl. Nr. 121/

    1977) anfallenden Ausgaben, jedoch höchstens bis zum Gesamtbetrag von 5 Mill. S, die Zustimmung zu Überschreitungen bei den für die Volksanwaltschaft vorgesehenen Ausgabenansätzen zu geben. Die erforderliche Bedeckung für diese

    Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen beim Ansatz 1/50127 sicherzustellen."

  2. In der Anlage I {Bundesvoranschlag) wird nach dem Kapitel 04 ein neues Kapitel 05 „Volksanwaltschaft"

    mit folgenden Ansätzen eingefügt:

  3. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) wird nach dem Ansatz 2/54050 der Ansatz 2/54052

    „Internationale Finanzinstitutionen (zweckgeb.

    Einnahmen) (V)", mit dem Hinweis 3) eingefügt.

  4. Im Art. V Abs. 1 Z. 8 wird am Absatzende der...

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