Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1990 geändert wird (Bundesfinanzgesetznovelle 1990)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 278/

1990, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Im Artikel II lautet der zweite Satz nach dem Strichpunkt:

„der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl.

Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen 1. gemäß Art. III;

  1. gemäß Art. VII Z 1 bis 6;

  2. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (A1VG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung und 4. gemäß Art. VII Z 7 und § 41 Abs. 3 Z 2 BHG bei den Voranschlagsansätzen des allgemeinen Haushaltes des Kapitels 59 bis zu einem Betrag von jeweils 500 Millionen Schilling für infolge der Marktentwicklung entstehende,

    unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen und Finanzschulden ergeben."

  3. Dem Artikel IV wird folgender Abs. 4

    angefügt:

    „(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu

    Überschreitungen bei den zweckgebundenen Ausgabenteilen der Voranschlagsansätze des Paragraphen 1415 und beim Voranschlagsansatz 1/14188

    bis zur Höhe von Einsparungen der zweckgebundenen Ausgabenbeträge bei anderen Voranschlagsansätzen der Paragraphe 1415 und 1418 zu geben,

    wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages,

    bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf."

  4. Artikel V Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Der Betrag in der Z 9 des Bundesfinanzgesetzes 1990 lautet „750 Millionen Schilling".

    2. In der Z 14 sind nach den Worten „durch Ausgabeneinsparungen" die Worte „und/oder Entnahmen aus den in den Vorjahren für den Voranschlagsansatz 1/51013 gebildeten Rücklagen"

      einzufügen.

    3. Als Z 23 wird folgende Bestimmung angefügt:

      „23. beim Voranschlagsansatz 1/64723 für Hochbaumaßnahmen im Bereich der Hochschulen im Land Steiermark bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, sofern die Verhandlungen

      über das rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche...

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