Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem die Bundesforste-Dienstordnung geändert wird (10. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr.
201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 384/1977, wird wie folgt geändert:
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Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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§ 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 721 S, in der Verwendungsgruppe B 550 S, in der Verwendungsgruppe C 343 S und in der Verwendungsgruppe D 298 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge."
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Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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§ 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Zuschlag beträgt 1. für Bedienstet der Verwendungsstufe A 3
für jeden vollen Punkt 39,60 S, wenn jedoch die Punktezahl mehr als 26 beträgt, für jeden vollen Punkt, mit dem die Zahl 26 überschritten wird, abweichend vom erstgenannten Betrag 79,30 S;
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für Revierförster a) für 3 Punkte 271,60 S,
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für 4 Punkte 361,20 S,
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für 5 Punkte 452,10 S und d) für jeden weiteren Punkt 224,50 S zusätzlich."
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Im § 25 a Abs. 1 wird der Betrag „993 S"
durch den Betrag „1072 S" ersetzt.
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§ 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der monatliche Beitrag beträgt a) ab 1. Jänner 1978 0,22 v. H.,
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ab 1. Jänner 1979 0,24 v. H.,
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ab 1. Jänner 1980 0,26 v. H. und d) ab 1. Jänner 1981 0,28 v. H.
der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und a) ab 1. Jänner 1978 5,5 v. H.,
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ab 1. Jänner 1979 6 v. H.,
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ab 1. Jänner 1980 6,5 v. H. und d) ab 1. Jänner 1981 7 v. H.
des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages."
Artikel II Der im Art. III Z. 3 der 7. Novelle zur Bundesforste-
Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975, in der Fassung...
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