Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem die Bundesforste-Dienstordnung geändert wird (10. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr.

201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 384/1977, wird wie folgt geändert:

  1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 721 S, in der Verwendungsgruppe B 550 S, in der Verwendungsgruppe C 343 S und in der Verwendungsgruppe D 298 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge."

  3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

  4. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

    „(6) Der Zuschlag beträgt 1. für Bedienstet der Verwendungsstufe A 3

    für jeden vollen Punkt 39,60 S, wenn jedoch die Punktezahl mehr als 26 beträgt, für jeden vollen Punkt, mit dem die Zahl 26 überschritten wird, abweichend vom erstgenannten Betrag 79,30 S;

  5. für Revierförster a) für 3 Punkte 271,60 S,

    1. für 4 Punkte 361,20 S,

    2. für 5 Punkte 452,10 S und d) für jeden weiteren Punkt 224,50 S zusätzlich."

  6. Im § 25 a Abs. 1 wird der Betrag „993 S"

    durch den Betrag „1072 S" ersetzt.

  7. § 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Der monatliche Beitrag beträgt a) ab 1. Jänner 1978 0,22 v. H.,

    1. ab 1. Jänner 1979 0,24 v. H.,

    2. ab 1. Jänner 1980 0,26 v. H. und d) ab 1. Jänner 1981 0,28 v. H.

      der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und a) ab 1. Jänner 1978 5,5 v. H.,

    3. ab 1. Jänner 1979 6 v. H.,

    4. ab 1. Jänner 1980 6,5 v. H. und d) ab 1. Jänner 1981 7 v. H.

      des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages."

      Artikel II Der im Art. III Z. 3 der 7. Novelle zur Bundesforste-

      Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975, in der Fassung...

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