Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG)

62. Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel- und Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Zur langfristigen Erhaltung des historischen Parlamentsgebäudes in Wien und zur Sicherstellung der Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist eine nachhaltige Sanierung des Parlamentsgebäudes erforderlich, die insbesondere die Herstellung des gesetzmäßigen Gebäudezustandes, die Behebung aller vorhandenen Mängel und Schäden, funktional effizienzsteigernde Maßnahmen und die Nutzung vorhandener Raumreserven beinhaltet.

(2) Das Projekt ?Sanierung Parlament? umfasst die Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sanierung, die Bereitstellung einer Interimslokation sowie die Vorbereitung und Durchführung der Übersiedlungen.

Kosten Sanierung

§ 2. Die Kosten für die nachhaltige Sanierung dürfen ? 352,2 Mio. nicht übersteigen.

Kosten Interimslokation und Übersiedelung

§ 3. Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen ? 51,4 Mio. nicht übersteigen.

Parlamentarische Beratungs- und Kontrollgremien

§ 4. (1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts ?Sanierung Parlament? durch

1. ein projektbegleitendes Kontrollgremium, dem auch der Präsident des Rechnungshofes angehört, sowie
2. durch ein projektbegleitendes Gremium für Nutzerfragen
einzubinden.

Projektgesellschaft

§ 5. (1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts ?Sanierung Parlament? zu gründen oder die Mehrheitsanteile an einer solchen zu erwerben.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat die Parlamentsdirektion bzw. die Projektgesellschaft keine Vergütungen im Sinne der §§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 und 64 BHG 2013 in Verbindung mit der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) bzw. § 76 BHG 2013 für die Überlassung von den Liegenschaften des Bundes zu entrichten.

(3) Die Projektgesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen...

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