Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1. Begriff der Aktiengesellschaft Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

§ 2. Gründer

(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag

(die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. Bei der Stufengründung

(§ 30) sind Gründer auch die Aktionäre, die Sacheinlagen machen, ohne sich an der Feststellung der Satzung beteiligt zu haben.

(2) An der Feststellung der Satzung müssen sich mindestens zwei Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

§ 3. Die Aktiengesellschaft als Handelsgesellschaft Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft,

auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.

§ 4. Firma

(1) Die Firma der Aktiengesellschaft ist dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen.

Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Firma hat die Bezeichnung

„Aktiengesellschaft" zu enthalten.

(s) Führt die Aktiengesellschaft die Firma eines von ihr erworbenen Handelsgeschäfts gemäß den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften fort,

so muß sie die Bezeichnung „Aktiengesellschaft"

in die Firma aufnehmen.

§ 5. Sitz Als Sitz der Aktiengesellschaft ist der Ort,

wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

§ 6. Grundkapital

(1) Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt.

(2) Das Grundkapital und die Aktien müssen auf einen in der geltenden Währung bestimmten Nennbetrag lauten.

§ 7. Mindestnennbetrag des Grundkapitals Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 1,000.000 S.

§ 8. Nennbetrag der Aktien

(1) Der Nennbetrag der Aktien hat auf 100,

500, 1000 oder ein Vielfaches von 1000 S zu lauten.

(2) Aktien über einen anderen Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(3) Die Aktien sind unteilbar.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine,

die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

§ 9. Ausgabebetrag der Aktien

(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.

(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

§ 10. Inhaber- und Namensaktien.

Zwischenscheine

(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.

(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags ausgegeben werden;

der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben,

(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,

so sind die Aktien als Inhaberaktien auszustellen.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Namensaktie in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in eine Namensaktie umzuwandeln ist.

(5) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.

(6) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

§ 11. Aktien besonderer Gattung Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.

§ 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien

(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

(2) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.

§ 13. Unterzeichnung der Aktien Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift.

Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein.

§ 14. Gericht

Über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

§ 15. Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens

(1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens,

so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.

ZWEITER TEIL Gründung der Gesellschaft

§ 16. Feststellung der Satzung

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.

§ 17. Inhalt der Satzung Die Satzung muß bestimmen:

  1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

  2. den Gegenstand des Unternehmens;

  3. die Höhe des Grundkapitals;

  4. die Nennbeträge der einzelnen Aktien und,

    wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;

  5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands

    (Zahl der Vorstandsmitglieder);

  6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

    § 18. Veröffentlichungen der Gesellschaft Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß

    eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung" einzurücken.

    Daneben kann die Satzung auch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.

    § 19. Sondervorteile. Gründungsaufwand

    (1) Jeder zugunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.

    (2) Von dieser Festsetzung gesondert ist in der Satzung der Gesamtaufwand festzusetzen, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird.

    (s) Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

    Nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

    § 20. Sacheinlagen. Sachübernahmen

    (1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände übernehmen

    (Sachübernahmen), so müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung.

    (2) Ohne diese Festsetzung sind Vereinbarungen

    über Sacheinlagen und Sachübernahmen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Ist die Gesellschaft eingetragen, so wird die Gültigkeit der Satzung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt.

    Bei unwirksamer Vereinbarung einer Sacheinlage bleibt der Aktionär verpflichtet, den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

    § 21. Errichtung der Gesellschaft Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.

    § 22. Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer Obernehmen die Gründer Aktien, die sie bei der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen haben, so bedarf es notarieller Beurkundung.

    In der Urkunde sind der Nennbetrag,

    der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.

    § 23. Erster Aufsichtsrat und Vorstand

    (1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.

    (2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

    § 24. Gründungsbericht

    (1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht

    über den Hergang der Gründung zu erstatten

    (Gründungsbericht).

    (2) Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen abhängt.

    Dabei sind anzugeben die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Anschaffungs-

    und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren und im Fall des Übergangs eines Unternehmens auf die Gesellschaft der Betriebsertrag aus den letzten beiden Geschäftsjahren.

    (3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben,

    ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des, Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.

    § 25. Gründungsprüfung.

    Allgemeines

    (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.

    (2) Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer

    (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn 1. ein Mitglied...

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