Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (FS-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck

§ 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, die Entwicklung der Fernsehdienste für das Breitbildschirmformat

(16 : 9) und für hochauflösendes Fernsehen sowie der Fernsehdienste, die volldigitale

Übertragungssysteme verwenden, zu fördern und die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen, ABl. Nr. L 281 vom 24. Oktober 1995, S 51,

umzusetzen.

Fernsehdienste, die über Kabel, Satellit oder terrestrische Systeme übertragen werden

§ 2. (1) Für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, ist ein 16 : 9-Übertragungssystem zu verwenden, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist.

(2) Für volldigitale Dienste muss ein Übertragungssystem verwendet werden, das von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt worden ist. Ein solches Übertragungssystem umfasst folgende Bestandteile:

  1. Erzeugung von Programmsignalen (Quellkodierung der Audio-Signale, Quellkodierung der Video-Signale, Multiplexierung der Signale) sowie 2.Anpassung an die Ãœbertragungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls Verteilung der Energie).

    (3) Volldigitale Übertragungssysteme, die der Öffentlichkeit für die Verteilung von Fernsehdiensten zur Verfügung stehen, müssen für die Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten geeignet sein.

    (4) Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16 : 9, die von Kabelfernsehsystemen empfangen und weiterverteilt werden, sind im Breitbildschirmformat 16 : 9 weiterzuleiten.

    (5) Die Erbringer von Fernsehdiensten und die Betreiber von Fernsehnetzen im Sinne der Abs. 1

    bis 4 haben eine technische Dokumentation über die angebotenen Dienste und Übertragungssysteme bereitzuhalten und den Behörden auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    Empfangsgeräte

    § 3. (1) Zum Verkauf oder zur Miete angebotene Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm,

    dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Anschlussbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängern, ermöglicht.

    (2) Alle Dekoder oder Fernsehgeräte mit einem integrierten Dekoder (Empfangsgeräte), die verkauft,

    vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung...

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