Bundesgesetz vom 1. April 1982, mit dem das Amtshaftungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 60/1952,

BGBl. Nr. 218/1956 und BGBl. Nr. 38/1959 wird wie folgt geändert:

Der § 7 hat zu lauten:

„§ 7. Wenn österreichische Staatsangehörige in einem fremden Staat Ersatzansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen geltend machen können wie Angehörige des betreffenden Staates,

und wenn ihren Interessen auch nicht in anderer Weise durch den betreffenden Staat Rechnung getragen wird, kann die Bundesregierung durch Verordnung festlegen, daß den Angehörigen des betreffenden Staates Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht zustehen."

Artikel II

§ 7 des Amtshaftungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes findet auf Schäden, die vor dessen Inkrafttreten...

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