Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl.

Nr. 240/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/1966 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime."

  2. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt."

  3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

  4. in erster Instanz:

    1. der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

    2. der Landesschulrat für die Berufsschulen,

      für die mittleren und höheren Schulen

      — ausgenommen die Zentrallehranstalten

      —, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,

    3. der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;

  5. in zweiter Instanz:

    1. der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

    2. der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen — ausgenommen die Zentrallehranstalten —, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;

  6. in oberster Instanz:

    der Bundesminister für Unterricht und Kunst für das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1

    Abs. 2."

  7. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Erachtet der Präsident des Landesschulrates einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates für gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des Beschlusses unverzüglich eine Weisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst einzuholen.

    Untersagt der Bundesminister für Unter-

    richt und Kunst hierauf oder von Amts wegen die Durchführung eines solchen Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit, so hat die Durchführung des Beschlusses zu unterbleiben. Ordnet der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Aufhebung einer Verordnung des...

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