Bundesgesetz vom 26. April 1990, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 102/1979,

338/1981, 263/1982, 634/1982 und 569/1983 wird wie folgt geändert:

  1. Vor § 1 wird die Überschrift „Abschnitt I"

    eingefügt.

  2. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:„

    1. langfristigen Finanzierung von Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektsaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes; oder"

  3. In § 1 b Abs. 2 wird folgender dritter Satz eingefügt:

    „Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können, sowie die Kosten für Konsulenten gemäß § 12."

  4. § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Zahlungen aus von der Gesellschaft

    übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß

    § 6 finanziert werden."

  5. § 4 lautet:

    „§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme ein Entgelt festzusetzen."

  6. § 6 lautet:

    „§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen,

    Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren,

    welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 5 Milliarden Schilling mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.

    (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

    namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357

    des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen

    (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

    (3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 5 Milliarden Schilling an Kapital und 5 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

    1. die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 2 Milliarden Schilling nicht

      übersteigt;

    2. die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

    3. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der in Abs. 4 umschriebenen finanzmathematischen...

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