Bundesgesetz vom 19. April 1985, mit dem das Zollgesetz 1955 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 485/

1981, in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 362/1984 wird wie folgt geändert:

  1. Als § 10 wird eingefügt:

    „Nachweispflicht

    § 10. Wer bei der Abfertigung eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder eine Nachsicht der Verletzung von Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen dem Zollamt nachzuweisen.

    Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung."

  2. Der § 14 Abs. 1 lautet:

    „(1) Als kleiner Grenzverkehr im Sinn dieses Bundesgesetzes gilt die Verbringung von Waren

    über die Zollgrenze zwischen Orten in den einander gegenüberliegenden inländischen und ausländischen Zollgrenzbezirken, wenn die Verbringung durch Personen erfolgt, die in einem der beiden Zollgrenzbezirke ihren gewöhnlichen Wohnsitz

    (§ 93 Abs. 4) haben, und die Entfernung jedes der beiden Orte vom Ort des Grenzübertritts in der Luftlinie nicht mehr als 50 km beträgt. Wenn ein ausländischer Zollgrenzbezirk nicht durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmt ist, gilt als kleiner Grenzverkehr unter den sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes die Verbringung von Waren zwischen dem inländischen Zollgrenzbezirk und einem ausländischen Gebietsstreifen von 15 km Tiefe entlang der Zollgrenze."

  3. Der § 25 lautet:

    „Besondere Befugnisse der Zollorgane

    (Organe der Zollämter und der Zollwache)

    § 25. (1) Den Zollorganen obliegt, unbeschadet der ihnen in diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, auch die Aufgabe, Zollzuwiderhandlungen zu verhindern,

    aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen.

    (2) Bei der Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zöllorgane befugt, nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes Festnahmen,

    Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen vorzunehmen und auch sonstige zur Feststellung des maßgeblichen Sachver-

    halts erforderliche Amtshandlungen zu setzen. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.

    (3) Die Zollorgane sind in Ausübung ihres Dienstes bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn a) dies zur Ausübung der allgemeinen Zollaufsicht erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Zollaufsicht nicht möglich oder nicht tunlich sind,

    oder b) Grund zur Annahme besteht, daß die Waren Gegenstand einer Zuwiderhandlung gegen ein gesetzliches Verbot hinsichtlich der Einfuhr,

    Ausfuhr oder Durchfuhr oder des Versuches einer solchen Zuwiderhandlung sind,

    oder c) ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung, die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist,

    oder die Einbringung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen,

    Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder d) diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung des Zolles benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.

    (4) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 3 lit. a und d und nur auf Grund eines Bescheides des Zollamtes vorgenommen werden.

    (5) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1,91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.

    (6) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden,

    wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist."

  4. Im § 30 wird der Punkt am Schluß der lit. j durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. k und 1 angefügt:

    „k) menschliche und tierische Körperteile zur

    Ãœbertragung auf einen bestimmten Menschen;

    1) Erinnerungsgeschenke und Ehrenpreise zur

    Ãœbergabe an Teilnehmer an Konferenzen,

    Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen;

    haben diese Waren einen allgemeinen Verkehrswert,

    so ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Empfänger ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben und die Waren in das Zollausland mitnehmen."

  5. Der bisherige Wortlaut des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2

    wird angefügt:

    „(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 lit. a, d, e und f erstreckt sich nicht auf die...

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