Bundesgesetz vom 4. April 1986, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird, BGBl.

Nr. 156/1985, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen:

    „§ 2 a. Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der in dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vertreten ist, für je angefangene 50 Abgeordnete ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20."

  2. § 5 lautet:

    „§ 5. Die Beiträge und Zuwendungen nach den

    §§ 2 bis 4 sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen."

    Artikel II

    (1) Dieses...

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