Bundesgesetz vom 19. April 1985, mit dem das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.

Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 179/1954, 52/1958, 83/1963, 227/1965, 223/

1967, 384/1973, 138/1978, 299/1981 und 587/

1983 wird wie folgt geändert:

Dem § 5 werden folgende Absätze angefügt:

„(5) 1. Dem Steuerschuldner ist die Steuer für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen,

Kombinationskraftwagen und andere Kraftwagen, die sich von diesen nur durch den Aufbau unterscheiden, anläßlich der ersten Zulassung im Inland pauschal zu erstatten, wenn die Kraftwagen bei dieser Zulassung gemäß den im Typen- oder im Einzelgenehmigungsbescheid getroffenen Feststellungen den für solche Kraftwagen mit einem Hubraum über 1500 cm³ mit 1. Jänner 1987, mit einem Hubraum bis 1500 cm³ mit 1. Jänner 1988 in Kraft tretenden kraftfahrrechtlichen Abgasvorschriften entsprechen; dies gilt jedoch nicht für geländegängige Kraftwagen.

  1. Für bereits zum Verkehr zugelassene Kraftwagen,

    die nach den Feststellungen des Landeshauptmannes durch nachträglich vorgenommene Änderungen in einen Zustand gebracht wurden, für den die Einhaltung der in Z 1 genannten Abgasvorschriften nachgewiesen ist, gilt Z 1 sinngemäß.

  2. Die Kraftfahrbehörde hat das Finanzamt von der ersten Zulassung (Feststellung der Änderung)

    der in Z 1 und Z 2 genannten Kraftwagen in Kenntnis zu setzen.

  3. Das Ausmaß der Erstattung beträgt

    (6) Ãœber die Erstattung ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Steuerschuldner geltend macht,

    daß sein Anspruch nicht erfüllt wurde. Zu Unrecht gewährte Erstattungen sind mit Bescheid rückzufordern.

    (7) Mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen...

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