Bundesgesetz vom 17. April 1985, mit dem das Stickereiförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/

1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 62/1962 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 lautet:

    „(3) Das Beitragsaufkommen darf nur für Zwecke der Unterstützung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, für vom Verwaltungsausschuß

    gemäß § 3 beschlossene sonstige stickereifördernde Maßnahmen und für die mit der Einhebung und Verwaltung der Beiträge verbundenen Kosten verwendet werden."

  2. § 3 lautet:

    „§ 3. Der Verwaltungsausschuß hat über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung oder auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des Beitragsausgleiches gemäß § 7 Abs. 1, über die Einstellung oder Rückforderung einer zuerkannten Unterstützung sowie über Anträge auf Festlegung einer längeren Laufzeit (Betriebszeit) gemäß § 13

    Abs. 2 zu entscheiden. Weiters hat er unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft sonstige stickereifördernde Maßnahmen (zB zur Strukturverbesserung und Werbung) zu beschließen und die hiefür aufzuwendenden Mittel festzulegen. Er hat ferner die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Formblätter und Richtlinien an die Gewerbetreibenden auszugeben."

  3. § 4 Abs. 1 Z 7 lautet:

    „7. die Kontrolle der Verschrottung von Stickereimaschinen,

    wenn hiefür eine Unterstützung gewährt wird;"

  4. Die bisherigen Z 7, 8 und 9 des § 4 Abs. 1

    erhalten die Bezeichnungen „8", „9" und „10".

  5. Im § 4 Abs. 2 erster Halbsatz treten an Stelle der Worte „nach § 10 Abs. 1 zum Bezug einer Unterstützung" die Worte „für die Unterstützungszahlungen".

  6. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann im Interesse einer einfacheren Ermittlung der Beiträge nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung gestatten, daß die unter lit. c genannten Gewerbetreibenden die Stichlohnsumme nach folgender Formel ermitteln dürfen: Stichlohnsumme

    = MMSS x WA x 4. Hiebei steht MMSS für den Mindest-Maschinenstundensatz (§ 13

    Abs. 1) und WA für die gesetzliche Wochen-Arbeitszeit der Vorarlberger Stickereiindustrie in Doppelschicht. Für den Geltungszeitraum einer solchen Verordnung sind den unter lit. a und b genannten Gewerbetreibenden die von diesen geleisteten Beiträge auf deren Antrag insoweit zurückzuzahlen, als sie jene Beiträge übersteigen,

    die sie zu entrichten gehabt hätten, wenn die Stichlohnsumme nach der vorstehenden Formel ermittelt worden wäre; dieser Beitragsausgleich erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr und ist spätestens bis 15. Feber des Jahres zu beantragen, das auf das Jahr folgt, für das der Beitragsausgleich beantragt wird."

  7. § 7 Abs. 3 zweiter Halbsatz lautet:

    „sie haben sich hiebei der vom Verwaltungsausschuß

    ausgegebenen Formblätter zu bedienen oder ihre Aufzeichnungen entsprechend den vom Verwaltungsausschuß

    ausgegebenen Richtlinien zu führen."

  8. § 8 lautet:

    „§ 8. Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann nach Anhörung der Kammer der gewerbli-

    chen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsausschuß

    zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie der noch offenen Unterstützungsansprüche Abschläge oder Zuschläge zu den Beiträgen gemäß

    § 7 auf bestimmte Zeit festsetzen; bei der Festsetzung der Abschläge und Zuschläge ist auch die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft zu berücksichtigen."

  9. § 9 Abs. 5 lautet:

    „(5) Beiträge, die...

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