Bundesgesetz vom 7. April 1987, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, wird wie folgt geändert:

§ 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes lautet:

„(2) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Berufsschüler, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen,

daß sie einen Lehrvertrag für die auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der...

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