Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr 27, wird wie folgt geändert:
-
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen 1.   den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit,
-
die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
-
die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
-
die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),
-
die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und 6. die Heimarbeit."
-
Im § 3 Abs. 2 wird zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Arbeitsinspektion hat die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen auf Wunsch im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im vorhinein zu beraten."
-
In § 4 Abs. 8 werden die Worte „die Leitung des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung oder deren Stellvertreter/innen" durch die Worte „nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen" ersetzt.
-
§ 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN