Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr 27, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen 1.   den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit,

  2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

  3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,

  4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),

  5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und 6. die Heimarbeit."

  6. Im § 3 Abs. 2 wird zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Die Arbeitsinspektion hat die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen auf Wunsch im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im vorhinein zu beraten."

  7. In § 4 Abs. 8 werden die Worte „die Leitung des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung oder deren Stellvertreter/innen" durch die Worte „nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen" ersetzt.

  8. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT