Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 ? AsylG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

§   1

  1. Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich

    §   2 Umfang des Schutzes

    §   3 Asylantrag

    §   4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

    §   5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

    §   6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge

    §   7 Asyl auf Grund Asylantrages

    §   8 Non-refoulement-Prüfung

    §   9 Asyl von Amts wegen

    § 10 Asylerstreckungsantrag

    § 11 Asylerstreckung

    § 12 Flüchtlingseigenschaft

    § 13 Ausschluß von der Asylgewährung

    § 14 Verlust des Asyls

    § 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung 3. Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder

    § 16 Einreisetitel

    § 17 Einreise

    § 18 Vorführung vor das Bundesasylamt

    § 19 Vorläufige Aufenthaltsberechtigung

    § 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte

    § 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

    § 22 Verlust der Aufenthaltsberechtigung 4. Abschnitt: Verfahren

    § 23 Verfahrensrecht

    § 24 Einbringung von Anträgen

    § 25 Handlungsfähigkeit

    § 26 Belehrung

    § 27 Vernehmung

    § 28 Ermittlungspflichten

    § 29 Bescheide

    § 30 Einstellung

    § 31 Gegenstandslosigkeit

    § 32 Abgekürztes Berufungsverfahren

    § 33 Entscheidungspflicht

    § 34 Stempelgebühren 5. Abschnitt: Erkennungs- und Ermittlungsdienst

    § 35 Erkennungsdienst

    § 36 Ermittlungsdienst 6. Abschnitt: Behörden

    § 37 Bundesasylamt

    § 38 Unabhängiger Bundesasylsenat 7. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

    § 39

  2. Abschnitt: Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge

    § 40 Flüchtlingsberater

    § 41 Integrationshilfe 9. Abschnitt: Schlußbestimmungen

    § 42 Zeitlicher Geltungsbereich

    § 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

    § 44 Übergangsbestimmungen

    § 45 Verweisungen

    § 46 Vollziehung 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen

    § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. die  Genfer Flüchtlingskonvention die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

    BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

    BGBl. Nr. 78/1974;

  3. Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

  4. Asylwerber(in) ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung;

  5. Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

  6. Abschnitt Schutz der Flüchtlinge in Österreich Umfang des Schutzes

    § 2. Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

    Asylantrag

    § 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

    (2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in

    Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.

    Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

    § 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

    (2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat –

    auch im Wege über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind.

    (3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 dieser Konvention abgegeben hat.

    (4) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn 1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder 2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder 3. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.

    (5) Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach

    § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen.

    Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

    § 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

    (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.

    Offensichtlich unbegründete Asylanträge

    § 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat 1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen läßt, daß

    ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder 2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder 3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder 4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder 5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1

    Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.

    Asyl auf Grund Asylantrages

    § 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist,

    daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.

    Non-refoulement-Prüfung

    § 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

    Asyl von Amts wegen

    § 9. Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren mit Bescheid Asyl zu gewähren,

    wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.

    Asylerstreckungsantrag

    § 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

    (2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

    Asylerstreckung

    § 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8

    der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl.

    Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

    (2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

    (3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag...

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