Bundesgesetz vom 21. März 1947 über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtschutzrechtes.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Aufgehoben werden:

  1. die Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens in Pachtschutzangelegenheiten vom 6. Oktober 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 585,

  2. die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Pacht-, Landbewirtschaftungs- und Entschuldungsrecht aus Anlaß des totalen Krieges vom 11. Oktober 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 245, soweit sie sich auf das Pachtrecht bezieht,

  3. in der Verordnung zur Vereinheitlichung des Pachtnotrechtes (Reichspachtschutzordnung) vom 30. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1065, die Bestimmungen über Jagdpachtverträge.

(2) Die durch die im Abs. (1) angeführten Vorschriften aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen treten wieder in Kraft, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt.

§ 2. (1) Die nichtbeamteten Beisitzer der Pachtbehörden,

die vor dem 27. April 1945 bestellt worden sind, sind ihres Amtes enthoben.

(2) Sind nach dem 27. April 1945 nichtbeamtete Beisitzer noch nicht neu bestellt worden, so ist die Bestellung ohne Verzug vorzunehmen.

(3) Bis dahin entscheiden in dringenden Fällen die Vorsitzenden der Pachtbehörden ohne Beisitzer.

§ 3. In Pächtschutzsachen treten an die Stelle der Kreisbauernführer die Bezirksbauernkammern,

an die Stelle der Landesbauernführer die Landeslandwirtschaftskammern und an die Stelle des Reichsbauernführers das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur soweit,

als es sich um die Bestellung und...

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