Bundesgesetz vom 4. März 1959. mit dem das Auslandsanleihengesetz abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Auslandsanleihengesetz, BGBl. Nr. 239/

1958, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 1 ist die Zahl „250" durch die Zahl

    „350" zu ersetzen.

  2. Nach dem § 5 ist ein § 5 a folgenden Wortlautes einzufügen:

    „§ 5 a. Auf den Höchstbetrag der Ermächtigung des § 1 sind auch alle noch bestehenden Verpflichtungen der Republik Österreich anzurechnen,

    die auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in seiner jeweils in Geltung gewesenen Fassung übernommen wurden."

    Artikel II.

  3. Die Bestimmung des Art. I Z. 2 tritt rückwirkend mit 11. November 1958 in Kraft.

  4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist...

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