Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kartellgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderung des Bankwesengesetzes Â

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. Im § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: Â

    „(2a) Ergänzend zu Abs. l und 2 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn sich ein Zentralinstitut Â

    und Institute, die dem Zentralinstitut im Sinne des § 23 Abs. 13 Z 6 angeschlossen sind, vertraglich verpflichtet haben, Â

      1. ein Früherkennungssystem in sinngemäßer Anwendung des § 61 Abs. l für wirtschaftliche Fehlentwicklungen einzurichten, Â

      2. einander bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch finanzielle oder sonstige Maßnahmen zu Â

    unterstützen, Â

      3. ihre Geschäfts- und Marktpolitik zu vereinheitlichen, insbesondere durch die gemeinsame Planung und Entwicklung sowie das einheitliche Anbot von Bankdienstleistungen, die Abstimmung Â

    des Marktauftritts und der Werbelinie im Rahmen einer koordinierten Marketingplanung, die Â

    Vereinheitlichung von Geschäftskonzepten und -programmen sowie die Bündelung wesentlicher Â

    Abwicklungsfunktionen, und Â

      4. das den einzelnen Mitgliedsinstituten eingeräumte Kündigungsrecht nur unter Einhaltung einer Â

    Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren auszuüben. Â

    Die Errichtung des Früherkennungssystems und die Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Â

    haben ausschließlich über eine zu diesem Zweck in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft errichteten Haftungsgesellschaft zu erfolgen, an der nur das Zentralinstitut, dieses mehrheitlich, und Â

    die ihm angeschlossenen Institute, bei Genossenschaften zusätzlich auch die Organmitglieder der Haftungsgenossenschaft,

    beteiligt sind und in der das Zentralinstitut die Möglichkeit hat, die Haftungsgesellschaft erheblich zu beeinflussen. Die Funktion der Haftungsgesellschaft kann auch durch einen Verein ausgeübt werden, sofern dem Zentralinstitut bei der Führung des Vereins erheblicher Einfluss zusteht.“ Â

  2. Dem § 30 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Â

    „Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Abs. 2a ist das Zentralinstitut.“ Â

  3. Dem § 73 wird folgender Abs. 7 angefügt: Â

    „(7) Das übergeordnete Kreditinstitut nach § 30 Abs. 5 hat der FMA die vertragliche Verpflichtungsvereinbarung,

    die Satzung der Haftungsgesellschaft oder des...

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