Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz ? EBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Teil I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Beförderungsbedingungen

§ 3. Beförderungspflicht

§ 4. Beförderungsmittel

§ 5. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

§ 6. Tarife

§ 7. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

§ 8. Meinungsverschiedenheiten

§ 9. Feiertage

§ 10. Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische Währungen Teil II. Beförderung von Personen

§ 11. Fahrpläne — Auskunft — Fahrpreisaushang

§ 12. Warteräume

§ 13. Nichtraucherplätze — Nichtraucherzüge

§ 14. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

— Bedingungsweise zugelassene Personen

§ 15. Fahrausweise

§ 16. Fahrpreise

§ 17. Platzreservierung

§ 18. Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige Züge

§ 19. Einnehmen der Plätze

§ 20. Aufzahlung — Änderung des Beförderungsweges

§ 21. Prüfen der Fahrausweise

§ 22. Bahnsteigsperren

§ 23. Versäumen der Abfahrt

§ 24. Verspätung und Ausfall des Zuges

§ 25. Verhalten der Reisenden

§ 26. Handgepäck

§ 27. Mitnahme lebender Tiere

§ 28. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 29. Erstattung und Nachzahlung Teil III. Beförderung von Reisegepäck

§ 30. Zur Beförderung zugelassene Gegenstände

§ 31. Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

§ 32. Zustand — Verpackung — Kennzeichnung

§ 33. Verantwortlichkeit des Reisenden — Prüfen durch die Eisenbahn — Frachtzuschlag

§ 34. Abfertigung

§ 35. Gepäckschein

§ 36. Zahlung der Kosten

§ 37. Beförderungsfrist

§ 38. Angabe bestimmter Züge

§ 39. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 40. Ablieferung

§ 41. Verzögerung der Abnahme

§ 42. Erstattung und Nachzahlung

§ 43. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung

§ 44. Umfang der Haftung — Beweislast

§ 45. Vermutung für den Verlust

§ 46. Entschädigung bei Verlust und Beschädigung

§ 47. Entschädigung bei verspäteter Ablieferung

§ 48. Entschädigung und Erstattung bei begleiteten Kraftfahrzeugen

§ 49. Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

§ 50. Weitere Bestimmungen über Haftung und Entschädigung Teil IV. Gepäckträger — Aufbewahrung von Gepäck

§ 51. Gepäckträgerdienst

§ 52. Aufbewahrung von Gepäck Teil V. Beförderung von Gütern

§ 53. Allgemeine Bestimmungen

§ 54. Dienststunden

§ 55. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

§ 56. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter

§ 57. Frachtbrief

§ 58. Angaben im Frachtbrief

§ 59. Haftung für die Angaben im Frachtbrief

§ 60. Zustand — Verpackung

§ 61. Offene und gedeckte Wagen

§ 62. Wagenbestellung

§ 63. Auflieferung

§ 64. Abholen

§ 65. Vorläufiges Verwahren

§ 66. Verladen

§ 67. Prüfen durch die Eisenbahn

§ 68. Feststellen der Masse und der Zahl der Stücke im Versandbahnhof

§ 69. Abschluß des Frachtvertrags

§ 70. Frachtzuschläge

§ 71. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 72. Begleitung

§ 73. Beförderungsweg — Unterwegsmaßnahmen

— Übergangsnachweis

§ 74. Berechnung der Kosten

§ 75. Zahlung der Kosten

§ 76. Berichtigung erhobener Kosten

§ 77. Nachnahme — Barvorschuß

§ 78. Interesse an der Lieferung

§ 79. Änderung des Frachtvertrags durch den Absender

§ 80. Änderung des Frachtvertrags durch den Empfänger

§ 81. Ausführung der nachträglichen Verfügungen

§ 82. Beförderungshindernis

§ 83. Lieferfrist

§ 84. Empfängeranweisung

§ 85. Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung

§ 86. Ablieferung

§ 87. Prüfen im Bestimmungsbahnhof

§ 88. Ausladen

§ 89. Zuführen

§ 90. Abnahme — Neuaufgabe

§ 91. Ablieferungshindernis

§ 92. Verzögerung der Abnahme

§ 93. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung

§ 94. Umfang der Haftung

§ 95. Beweislast

§ 96. Vermutung bei Neuaufgabe

§ 97. Vermutung für den Verlust

§ 98. Entschädigung bei Verlust

§ 99. Haftung bei Schwund

§ 100. Entschädigung bei Beschädigung

§ 101. Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist

§ 102. Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

§ 103. Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife

§ 104. Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung

§ 105. Verzinsung der Entschädigung

§ 106. Sonstige Ansprüche

§ 107. Reklamationen

§ 108. Anspruchsberechtigung

§ 109. Eisenbahnen, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können

§ 110. Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

§ 111. Verjährung der Ansprüche

§ 112. Pfandrecht der Eisenbahn

§ 113. Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen Teil VI. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

§ 114. Abrechnung — Rückgriff Teil VII. Schlußbestimmungen

§ 115. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 116. Inkrafttreten

§ 117. Vollziehung Teil I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit den

öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht mit den Straßenbahnen und Seilbahnen.

(2) Ist an einer Beförderung auch eine ausländische Eisenbahn beteiligt, so gilt dieses Gesetz nur insoweit, als besondere Bestimmungen nicht festgesetzt sind.

Beförderungsbedingungen

§ 2. (1) Die Eisenbahn hat zu diesem Gesetz die notwendigen näheren Bestimmungen als Beförderungsbedingungen festzusetzen.

(2) Die Eisenbahn benötigt für von diesem Gesetz abweichende Beförderungsbedingungen keine Genehmigung des Bundesministers für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses Gesetz vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann.

(3) Die Eisenbahn benötigt für abweichende Beförderungsbedingungen eine Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses Gesetz nicht vorsieht, daß

sie andere Bestimmungen festsetzen kann; solche Bestimmungen dürfen nur bei besonderen kaufmännischen,

betrieblichen oder örtlichen Umständen festgesetzt werden und sind ohne Genehmigung ungültig. Die Genehmigung ist zu erteilen,

sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird und die Bestimmungen nicht nach dem Privatrecht unzulässig sind.

Die Eisenbahn hat die Genehmigung der abweichenden Bestimmungen in der Veröffentlichung der Tarife ersichtlich zu machen.

Beförderungspflicht

§ 3. (1) Die Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck und als Wagenladung aufgegebene Güter zu befördern, sofern a) der Bahnbenützer die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält,

  1. die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen,

    möglich ist und c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.

    (2) Die Eisenbahn kann vorübergehend a) die Beförderung von Personen sowie die Annahme und die Beförderung von Reisegepäck und Gütern aussetzen sowie b) Güter auf Grund von Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, zur Beförderung annehmen,

    sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder

    örtliche Umstände diese Maßnahmen erfordern.

    (3) Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Abs. 2

    den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen;

    diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft.

    (4) Besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung,

    so kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorübergehend Änderungen der Beförderungspflicht durch Verordnung vorsehen. Solche Verordnungen sind in den betroffenen Bahnhöfen unverzüglich durch Aushang kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Kundmachung in Kraft. Soweit erforderlich, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verordnungen in geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.

    (5) Die Eisenbahn muß Güter, deren Verladen,

    Umladen oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, nur zur Beförderung annehmen, sofern die in Betracht kommenden Bahnhöfe über solche Vorrichtungen verfügen.

    (6) Die Eisenbahn muß Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, nicht zur Beförderung annehmen. Sie hat jedoch solche Güter auf Verlangen des Absenders vorläufig zu verwahren.

    Beförderungsmittel

    § 4. (1) Die Eisenbahn kann besondere Vereinbarungen

    über die Führung von Sonderzügen und Sonderwagen sowie über die Benützung von Wagen besonderer Bauart treffen.

    (2) Die Eisenbahn kann private Wagen auf Grund einer Vereinbarung in ihren Wagenpark einstellen.

    Die Vereinbarung hat die Einstellung des Wagens, das Verfügungsrecht des Einstellers und die Haftung für Verlust und Beschädigung des eingestellten Wagens zu regeln. Die von der Eisenbahn für den Abschluß solcher Vereinbarungen erstellten einheitlichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen,

    sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung ist auch für den Benützer des Wagens verbindlich.

    (3) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Beförderung privater Wagen im Tarif festzusetzen.

    (4) Die Eisenbahn kann private Wagen vorübergehend und in bestimmten Verkehrsverbindungen auf Grund einer von den einheitlichen Richtlinien nach Abs. 2 abweichenden Vereinbarung zulassen.

    (5) Die Eisenbahn kann Personen, Reisegepäck und Güter bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, befördern oder befördern lassen.

    (6) Die Eisenbahn kann Reisegepäck und Güter mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, abholen oder abholen lassen und zuführen oder zuführen lassen.

    (7) Für die Beförderungen nach den Abs. 5 und 6

    gilt dieses Gesetz.

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