Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/ 1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 563/1986, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 5 lit.f lautet: ,,f) durch Ausübende der freien Berufe,"

  2. Im § 2 Abs. 5 wird folgende lit. g eingefügt:

    ,,g) durch Vereine und sonstige juristische Personen, die nicht unter Abs. 2 fallen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht den Hauptzweck bildet,"

  3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:

    Schriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

    (2) Die ergänzende Ausbildung ist im Bescheid nach § 3 a bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages gemäß § 12 Abs. 3 und 4; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

    (3) Wurde in einem Verfahren gemäß § 3 a festgestellt, daß die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Lehrlingsstelle, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wird, unter Anwendung des § 3 a Abs. 3 mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist."

  4. Im § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „innerhalb von zwei Jahren" ersetzt durch die Wortfolge „innerhalb von 18 Monaten".

  5. Im § 2 Abs. 8 wird die Wortfolge „innerhalb von eineinhalb Jahren" ersetzt durch die Wortfolge „innerhalb von 18 Monaten".

  6. § 3 a Abs. 1 und 2 lautet:

    „§ 3 a. (1) Bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden sollen, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob die im § 2 Abs. 6 angeführten Voraussetzungen für diesen Lehrberuf, allenfalls nach Maßgabe des § 2 a, vorliegen. Diese Feststellung ist nicht erforderlich, wenn in diesem Betrieb bereits in nach diesem Bundesgesetz zulässiger Weise Lehrlinge in einem Lehrberuf ausgebildet wurden, der mit dem neuen Lehrberuf so weit verwandt ist, daß die Lehrzeit zumindest zur Hälfte auf die Lehrzeit des neuen Lehrberufs anzurechnen ist. Ist eine solche Feststellung für einen Lehrberuf jedoch notwendig, so bleibt das Ausbilden von Lehrlingen in diesem Lehrberuf bis zur Rechtskraft eines das Zutreffen der Voraussetzungen feststellenden Bescheides unzulässig. Mit dem Bescheid, der die Zulässigkeit der Ausbildung feststellt, hat die Lehrlingsstelle auch Lehrverträge in dem betreffenden Lehrberuf, die davor begründet wurden, für aufrecht zu erklären und mit der gesamten Lehrzeit einzutragen. Die Feststellung, daß die im § 2 Abs. 6 angeführten Voraussetzungen für die Ausbildung in einem bestimmten Lehrberuf vorliegen, gilt nur für den örtlichen Wirkungsbereich der Lehrlingsstelle.

    (2) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem Betrieb, der unter Wahrung der Betriebsidentität auf einen Betriebsnachfolger übergegangen ist, gilt nicht als erstmaliges Ausbilden im Sinne des Abs. l, wenn bereits vor dem Betriebsübergang in diesem Betrieb Lehrlinge ausgebildet worden sind. Der Betriebsnachfolger muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen. Der Feststellungsbescheid wirkt nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 lit. f auch für den Betriebsnachfolger."

  7. § 4 Abs. 4 lit. d und e lauten:

    „d) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich verletzt, insbesondere wenn eine dieser Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis einer Lehrabschlußprüfung Schuld trägt, Vereinbarungen betreffend eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht einhält oder diese Personen bzw. die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen wiederholt gemäß § 32 Abs. 1 bestraft wurden und dennoch diesen Pflichten nicht nachgekommen sind, oder e) wenn der Betrieb oder die Werkstätte nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht; in entsprechend begründeten Fällen kann die Untersagung auch nur für einzelne Lehrberufe ausgesprochen werden."

  8. § 4 Abs. 6 lautet:

    „(6) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5, die ohne Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erlassen worden sind, sind mit Nichtigkeit (S 68 Abs. 4 lit. d AVG) bedroht. Wenn die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde einem Antrag gemäß Abs. 10 oder der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte widerspricht, steht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte gegen diesen Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu."

  9. Dem § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:

    „(10) Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 4 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrlingsstelle, der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen."

  10. § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die in § 94 der Gewerbeordnung 1973 angeführten Handwerke sind nach Maßgabe des Berufsausbildungsgesetzes Lehrberufe. Lehrberufe sind für solche Handwerke einzurichten, für welche die fachliche Ausbildung nicht bereits durch einen bestehenden Lehrberuf in einem auf Grund der Gewerbeordnung 1973 verwandten Handwerk oder verwandten gebundenen Gewerbe sichergestellt ist."

  11. Im § 5 wird folgender Abs. 5 eingefügt und werden daher die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 mit „6", „7" und „8" bezeichnet, und es lauten diese Absätze:

    „(5) Verwandte Lehrberufe im Sinne des Abs. 4 können zu einem Lehrberuf zusammengefaßt werden. Eine solche Zusammenfassung darf nur erfolgen, wenn zumindest der Ersatz der Lehrabschlußprüfung für einen dieser von diesem neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufe vorgesehen werden kann. Wenn das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem solchen neuen Lehrberuf das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den von diesem neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufen ersetzt, dürfen die von einem solchen neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufe nicht im Rahmen einer Doppellehre ausgebildet werden. Werden einzelne Lehrberufe zu einem neuen Lehrberuf zusammengefaßt so ist gleichzeitig zu überprüfen, ob einer oder mehrere von diesen einzelnen Lehrberufen noch den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Gegebenenfalls ist die Lehrberufsliste entsprechend zu ändern.

    (6) Außer in den im Abs. 5 dritter Satz und im Abs. 7 angeführten Fällen ist die gleichzeitige Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen zulässig.

    (7) Die gleichzeitige Ausbildung ist nicht zulässig:

    1. bei verschiedenen Lehrberechtigten,

    2. in...

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