Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz)

91. Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen

Ziele

§ 1.

Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1. Entschädigung von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern für durch den Klimawandel, insbesondere durch Borkenkäfermassenvermehrung, verursachten Wertverlust und Folgekosten;
2. Reduzierung des Befalls österreichischer Wälder durch Borkenkäfer;
3. Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität im Wald;
4. Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz.

Waldfonds

§ 2.

(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Waldfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Für den Waldfonds werden 350 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.

Maßnahmen

§ 3.

Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

1. Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;
2. Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder;
3. Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust;
4. Errichtung von Nass- und Trockenlager für Schadholz;
5. Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme;
6. Maßnahmen zur Waldbrandprävention;
7. Forschungsmaßnahmen zum Thema ?Holzgas und Biotreibstoffe? sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen;
8. Forschungsmaßnahmen zum Thema ?Klimafitte Wälder?;
9. Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz;
10. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald.

Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

(1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes auf Grundlage dieses Gesetzes und die Kontrolle über die Förderung obliegt der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich Förderungsmaßnahmengemäß § 3 Z 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der förderbaren Maßnahmen.

(3) Eine Förderung für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 10 darf nur gewährt werden, wenn

a) die beantragten Projekte fachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, nicht entgegenstehen und
b) eine
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