Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Einrichtung

    § 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundeskanzleramt mit Sitz in Wien errichtet.

  2. Abschnitt Organisation Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

    § 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

    (2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung.

    (3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundeskanzler, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.

    (4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.

    (5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

  3. das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und 3. über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.

    Unvereinbarkeit

    § 3. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

    (2) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

    Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.

    (3) Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben die 1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder 2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder 3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

    (4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

    Unabhängigkeit, Ende des Amtes

    § 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach

    § 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.

    (2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet 1. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder 2. mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder 3. mit der Enthebung vom Amt.

    (3) Ein Mitglied darf nur durch...

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