Bundesgesetz über die Übertragung von Bundesbeteiligungen in das Eigentum der ÖIAG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. (1) Die Anteilsrechte des Bundes an der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft, Wien, und der Flughafen Wien Aktiengesellschaft, Schwechat, gehen in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über.

(2) Mit der Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte und Vereinbarungen auf die ÖIAG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Republik Österreich über.

(3) Die ÖIAG hat die Aufgabe, die Anteilsrechte an den übertragenen Beteiligungen anstelle des Bundes wahrzunehmen. Die ÖIAG ist an die diese Beteiligungen betreffenden gesetzlichen Regelungen sowie an alle luftfahrtrechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen ebenfalls gebunden. Die bestehenden Gesellschaftervereinbarungen bleiben aufrecht.

§ 2. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

§ 3. Die Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG auf Grund dieses Artikels sind von den bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben befreit.

Artikel II

§ 1. Die ÖIAG ist ermächtigt, ihr zustehende Bezugsrechte im Falle von Erhöhungen des Grundkapitals der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft zu veräußern.

§ 2. Die Organe der Austrian Airlines Österreichische...

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