Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 78/1987 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    㤠1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77

    B-VG sind:

  2. das Bundeskanzleramt,

  3. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

  4. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

  5. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

  6. das Bundesministerium für Finanzen,

  7. das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

  8. das Bundesministerium für Inneres,

  9. das Bundesministerium für Justiz,

  10. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

  11. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

  12. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,

  13. das Bundesministerium für Unterricht und Kunst,

  14. das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

  15. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung."

  16. In Abschnitt A Z 1 wird der letzte Tatbestand wie folgt ergänzt:

    „Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung und des staatlichen Krisenmanagements."

  17. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu

    § 2 wird folgender Tatbestand angefügt:

    „Koordination der grundlegenden Verhandlungspositionen der Bundesregierung gegenüber den Europäischen Gemeinschaften."

  18. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2

    entfallen die Z 13 bis 16; als neue Z 13 und Z 14

    werden angefügt:

    „13. Angelegenheiten der Entwicklungshilfe sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik,

    soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen.

  19. Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission."

  20. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2

    entfällt der Tatbestand „Angelegenheiten der Entwicklungshilfe einschließlich der Angelegenheiten der OECD in diesem Bereich sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik".

  21. In Abschnitt D Z 3 lit. b lautet der erste Tatbestand:

    „Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;"

  22. Nach Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu

    § 2 wird folgender Abschnitt F eingefügt:

    „F. BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT,

    SPORT UND KONSUMENTENSCHUTZ 1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Allgemeine Gesundheitspolitik.

    Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

    Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.

    Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

    Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt.

    Angelegenheiten der Arbeitsmedizin, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung oder des Arbeitnehmerschutzes handelt.

    Angelegenheiten der Sportmedizin.

    Hygienewesen und Impfwesen.

    Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

    Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

    Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.

    Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens,

    soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt.

    Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und Suchtgiften.

    Apotheken- und Arzneimittelwesen, Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln und Desinfektionsmitteln; Preisregelung auf diesem Gebiet.

    Angelegenheiten der Bundesapotheken.

    Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT