Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/ 1993, wird wie folgt geändert:

  1.    Dem   §3   Abs. 1   Z 4   wird   folgende   lit. n angefügt:

    ,,n) der  Bundesbahn-Pensionsordnung   1966, BGBl. Nr. 313;"

  2.   § 6 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 7 a;"

  3.   Im § 22 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7 a eingefügt:

    „7 a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. n die Österreichischen Bundesbahnen;"

  4.   § 23 lautet:

    „§ 23. (1) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

    (2)  Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen; im übrigen ist Abs. 1 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

    (3)  Der Bund hat den Österreichischen Bundesbahnen die in der Erfolgsrechnung analog den für die   Sozialversicherungsträger   geltenden   Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld  sowie  die  den Â...

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