Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

62. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile ?§ 4a Änderung des Bescheides vor Verkehrsfreigabe? die Zeilen ?§ 5 Sicherheitsmanagement?, ?§ 5a Straßenverkehrssicherheitsgutachter?, ?§ 5b Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten?, ?§ 5c Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge? und ?§ 5d Verordnungsermächtigungen? eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Zeile ?V. Kosten? die Wortfolge ?und Gebühren? angefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?§ 31 Kostentragung? die Zeile ?§ 31a Gebühren? eingefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?§ 36 Sprachliche Gleichbehandlung? die Zeile ?§ 37 Umsetzung von Unionsrecht? eingefügt.

5. Nach § 4a werden folgende §§ 5 bis 5d samt Überschriften eingefügt:

?Sicherheitsmanagement

§ 5. (1) Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Bundesstraßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, werden folgende Instrumente vorgesehen:

1. Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit;
2. Straßenverkehrssicherheitsaudit;
3. Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit;
4. Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung;
5. Unfalldatenerfassung und Unfallkostenrechnung;
6. Bestellung und Ausbildung von Gutachtern.
Der Ausdruck ?transeuropäisches Straßennetz? bezeichnet das in Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, in der jeweils geltenden Fassung, beschriebene Straßennetz.

(2) Die in Abs. 1 genannten Instrumente gelten nicht für Tunnel, die dem Geltungsbereich des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

(3) Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine strategisch orientierte, vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Bundesstraße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Bundesstraßen auf die Sicherheit im Straßennetz. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die Folgenabschätzung

1. für den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 2 km vor der Einreichung zur Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1,
2. für die Auflassung von Straßenteilen nach § 4 Abs. 3 auf der Ebene des Einreichprojekts in vereinfachter Form
durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens mit dem Einreichprojekt zur Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß § 4 Abs. 1 bzw. zur Auflassung von Straßenteilen nach § 4 Abs. 3 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.

(4) Das Straßenverkehrssicherheitsaudit gemäß Abs. 1 Z 2 ist eine unabhängige, eingehende, systematische und technische Prüfung der Entwurfsmerkmale einer Straße unter dem Sicherheitsaspekt und bezieht sich auf das Einreichprojekt, das Bauprojekt und den fertig gestellten Bau von Bundesstraßenbauvorhaben nach § 4 Abs. 1. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter. Wird ein Team für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits bestellt, muss zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein.

(5) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) führt mindestens alle drei Jahre eine netzweite, abschnittsweise Straßenverkehrssicherheitsanalyse des gesamten in Betrieb befindlichen Straßennetzes, soweit es Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist, durch. Die Straßenverkehrssicherheitsanalyse besteht aus

1. einer Einstufung der Sicherheit des untersuchten Straßennetzes unter Berücksichtigung des Potenzials für die Senkung der Unfallkosten und
2. einer Prioritätenreihung jener Straßenabschnitte, bei denen eine Verbesserung der Infrastruktur das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten hat, unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Faktoren wie Unfallgeschehen, Verkehrsaufkommen und Verkehrsart.
Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) setzt nach Durchführung eines Lokalaugenscheins unfallverhütende Maßnahmen an jenen Straßenabschnitten, die gemäß der Straßenverkehrssicherheitsanalyse das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten haben, vorrangig unter Berücksichtigung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses der Maßnahmen. Für die Durchführung des zuvor erwähnten Lokalaugenscheins ist ein Expertenteam zu bestellen, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite eine Aufstellung der Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit.

(6) Die Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind periodisch wiederkehrende Überprüfungen der in Betrieb befindlichen Bundesstraßen einschließlich etwaiger Baustellen zur Feststellung von Sicherheitsdefiziten und Gefahrenpotentialen, die zu ihrer Behebung Maßnahmen erfordern. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat jährlich einfache Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen und mindestens alle zehn Jahre vertiefte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Im Falle des Neubaus von Bundesstraßen sind vertiefte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen erstmals innerhalb von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe durchzuführen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung einen unabhängigen, gemäß § 5a oder...

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