Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 200/1999 wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 53 Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip“

    eingefügt:

    „§ 53a Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung“.

  2. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. der Bund,“.

  3. Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:

    „Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

    § 53a. (1) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich schriftlich oder durch Telefax und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden.

    (2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden, es sei denn, es wurde ein beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 69 oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 74

    1. 3 Z 3 bis 5, § 76 Abs. 3 Z 2 bis 5 oder § 81 Abs. 3 Z 2 bis 5 durchgeführt. Im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit verkürzt sich die Stillhaltefrist auf eine Woche.

    (3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 69 innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots beantragen.

    (4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages – sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde –, jedenfalls aber drei Tage vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter den Namen des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekannt zu geben. Dem nicht erfolgreichen Bieter sind auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem...

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