Bundesgesetz vom 10. März 1982, mit dem das Arbeiterkammergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/

1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1979, wird wie folgt geändert:

  1. a) § 2 lit. a 2 2 hat zu lauten:

    „2. der Volksernährung, des Konsumentenschutzes,

    der Wohnungsfürsorge, der Volksgesundheit,

    der Freizeitgestaltung und der Volksbildung;"

    1. Im § 2 hat der Strichpunkt am Schluß der lit. f zu entfallen; folgendes ist anzufügen: „bzw. diese in geeigneter Weise zu unterstützen;"

  2. a) Im § 5 Abs. 1 lit. c hat das Wort „hauptberufliche"

    zu entfallen.

    1. § 5 Abs. 2 lit. c hat zu lauten:

    „c) Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten,

    Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder und Ärzte;"

  3. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) In die Arbeiterkammer Burgenland sind 50,

    in die Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je 70, in die Arbeiterkammern Niederösterreich,

    Oberösterreich und Steiermark je 110 und in die Arbeiterkammer Wien 180 Kammerräte zu wählen."

  4. a) Im § 8 Abs. 3 sind die Sätze zwei bis vier durch folgenden Satz zu ersetzen:

    „Die Wahl hat an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden, deren erster ein Sonntag sein muß."

    1. Im § 8 Abs. 4 hat der zweite Satz zu entfallen.

    2. Im § 8 haben die Abs. 5 bis 7 zu lauten:

      „(5) In den einzelnen Wahlkörpern wählen:

    3. im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten,

      die nach den Sozialversicherungsvorschriften zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;

    4. im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten,

      die nach den Sozialversicherungsvorschriften zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden,

      sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;

    5. im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen,

      Seilbahnen, Lifte, Schiffahrtsbetriebe, Luftfahrtsbetriebe,

      Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.

      (6) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper

      (Abs. 5), dem sie nach ihrem letzten Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zugehörten.

      (7) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Kammerräte ist in der Arbeiterkammer-

      Wahlordnung in dem Ausmaß festzusetzen,

      das der Zahl der jedem Wahlkörper angehörenden Dienstnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der arbeiterkammerzugehörigen Dienstnehmer (§ 5)

      entspricht. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat unverzüglich nach Festlegung des Wahltermines

      (Abs. 3) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Juli-Grundzählung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und sonstiger zur gleichen Zeit durchgeführter gleichartiger Erhebungen zu überprüfen, ob die bisherige Mandatsfestsetzung dem genannten Verhältnis entspricht und allenfalls die notwendigen Änderungen in der Wahlordnung vorzunehmen."

  5. a) § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt ist."

    1. § 10 Abs. 3 hat zu entfallen.

  6. a) Im § 10 a Abs. 1 sind nach dem Wort

    „Hauptwahlkommission" die Worte „und eine Einspruchskommission"

    einzufügen.

    1. § 10 a Abs. 2 hat zu entfallen.

    2. In § 10 a Abs. 3, der nunmehr die Bezeichnung Abs. 2 erhält, hat im ersten Satz der Ausdruck „und 2" zu entfallen.

  7. a) § 10b Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzendem und zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer."

    1. Im § 10 b Abs. 3 erster Satz haben die Worte

      „der Zweigwahlkommissionen und" zu entfallen.

    2. Dem § 10 b ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

      „(4) Durch Beschluß der Hauptwahlkommission kann der Kammeramtsdirektor den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden."

  8. a) § 10 c lit. b hat zu lauten:

    „b) die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise sowie den Amtssitz der...

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