Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundeskanzleramt gibt ein ,,Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus. Es erscheint in drei Teilen.

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung 1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

  1. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundesgesetzen;

  2. der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6

    B-VG) oder über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infoge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

  3. der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger Bundesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 B-VG) oder über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden (Art. 139a B-VG);

  4. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind.

    (2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung 1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;

  5. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister – jedoch mit Ausnahme der Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen – sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;

  6. der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkraftsetzen von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

  7. der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde (Art. 139 Abs. 5 B-VG);

  8. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen.

    (3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des...

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