Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert wird

82. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 sowie in § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils nach der Wortfolge ?die Umsatzsteuer,? die Wortfolge ?die Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt,? eingefügt.

2. § 9 Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 und 2a ersetzt:

?(2) Abzuziehen sind

1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und der Körperschaftsteuer 1,75 % des jeweiligen Nettoaufkommens sowie im Jahr 2011 weitere 78,267 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 weitere 85,667 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Familienlastenausgleichs. Der Abzug für Zwecke des Familienlastenausgleichs ist um die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf die Gebietskörperschaften (§ 24 Abs. 6) zu kürzen;
2. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und der Körperschaftsteuer 1,1 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,1 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag);
3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) 0,166 % des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.
Unter Kapitalertragsteuer II ist die gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988, ab 1. Oktober 2011 hingegen die gemäß § 93 EStG 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie die als Quellensteuer gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
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