Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Allgemeines Steuergebiet, Steuergegenstand

    § 1. (1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).

    (2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

    (3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

    (4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

    (5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

    § 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  2. die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;

  3. die Waren der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;

  4. die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;

  5. die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;

  6. die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;

  7. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00 und 2712 90 31 bis 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;

    7Â Â Â die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;

  8. die Waren der Unterpositionen 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20 bis 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;

  9. die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;

  10. die Waren der Position 3811Â Â Â der Kombinierten Nomenklatur;

  11. die Waren der Position 3817Â Â der Kombinierten Nomenklatur.

    (2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

    (3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.

    (4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  12. pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;

  13. aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur;

  14. durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.

    (5) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 10 der Kombinierten Nomenklatur.

    (6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

    (7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme, in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

    Steuersätze

    § 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

  15. für 1000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der. Kombinierten Nomenklatur 4510 S;

  16. für 1000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 5500 S;

  17. für 1000 l mittelschwere öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3290 S;

  18. für 1000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3290 S;

  19. für 1000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 650 S;

  20. für 1000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 2600 S;

  21.    für 1000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, die zum Verheizen verwendet werden, 200 S;

  22. für 1000 kg Flüssiggase, die als Treibstoff verwendet werden, 2600 S;

  23. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

    (2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 4510 S für 1000 1, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3290 S.

    (3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 650 S für 1000 l.

    (4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1000 l.

    (5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15° C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.

    Steuerbefreiungen

    § 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:

  24. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;

  25. Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;

  26. Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;

  27. Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;

  28. Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,

    1. die zu Heizzwecken für Amtsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder b) die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben  werden,   soweit  Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

  29. Flüssiggas und Methan, die zum Verheizen bestimmt sind, oder Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;

  30.   Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;

  31. Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;

  32. Mineralöl der im § 3 Abs. l Z l bis 4 und Z 6 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;

  33. andere als die im § 3 Abs. l Z l bis 8 angeführten Mineralöle, die nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden sollen;

  34. Erdgas, Flüssiggas und Methan, die bei der Erzeugung von elektrischer Energie verwendet werden.

    (2)    Der   Bundesminister   für   Finanzen   wird ermächtigt, durch Verordnung 1. im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,

  35. die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z l erlaubt ist,

  36. den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,

  37. die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. l des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

    Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

    § 5. (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet 1. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,

  38. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Flüssiggas oder Methan, das im...

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