Bundesgesetz, mit dem das Handelskammergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/ 1946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1991, wird wie folgt geändert:

§ 68 Abs. 2, 3 und 4 lauten:

„(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, Beschlüsse aufzuheben oder in den Fällen des § 42 Abs. 4 auch selbst zu entscheiden.

(3) Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß § 64 einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften. Kommt der Ausschuß nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom ÖGB und der...

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