Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz geändert wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: Â
„1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet: Â
„Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Â
Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen
(Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975)“ Â
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§ 1 Abs. 1 lautet: Â
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel,
Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.“ Â
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In den §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1, 11, 12, 13, 14, 19 Abs. 1, 20, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24, 25, 25a Abs. 1, 28 Â
Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 2 und 5, 38, 56 Abs. 1, 61, 63, 65 Abs. 1 und 74 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort Â
„Verzehrprodukt“ in all seinen grammatikalischen Formen durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ Â
in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt. Â
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§ 2 lautet: Â
„Lebensmittel Â
§ 2. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach Â
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder Â
unverarbeitetem Zustand von Menschen zu Ernährungs- oder Genusszwecken aufgenommen werden.“ Â
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§ 3 lautet: Â
„Nahrungsergänzungsmittel Â
§ 3. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung Â
zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder Â
sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Â
Form in Verkehr gebracht werden, dh. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen Â
ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.“
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In § 8 lit. f wird die Wortfolge „oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ durch die Â
Wortfolge „oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ ersetzt. Â
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§ 9 lautet: Â
„Verbot krankheitsbezogener Angaben Â
§ 9. Es ist verboten, beim In-Verkehr-Bringen einem Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Â
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