Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: Â

„1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet: Â

„Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Â

Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen

(Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975)“ Â

  1. § 1 Abs. 1 lautet: Â

    „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel,

    Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.“ Â

  2. In den §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1, 11, 12, 13, 14, 19 Abs. 1, 20, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24, 25, 25a Abs. 1, 28 Â

    Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 2 und 5, 38, 56 Abs. 1, 61, 63, 65 Abs. 1 und 74 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort Â

    „Verzehrprodukt“ in all seinen grammatikalischen Formen durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ Â

    in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt. Â

  3. § 2 lautet: Â

    „Lebensmittel Â

    § 2. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach Â

    vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder Â

    unverarbeitetem Zustand von Menschen zu Ernährungs- oder Genusszwecken aufgenommen werden.“ Â

  4. § 3 lautet: Â

    „Nahrungsergänzungsmittel Â

    § 3. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung Â

    zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder Â

    sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Â

    Form in Verkehr gebracht werden, dh. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen Â

    ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.“

  5. In § 8 lit. f wird die Wortfolge „oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ durch die Â

    Wortfolge „oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ ersetzt. Â

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  6. § 9 lautet: Â

    „Verbot krankheitsbezogener Angaben Â

    § 9. Es ist verboten, beim In-Verkehr-Bringen einem Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Â

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