Bundesgesetz, mit dem das Nullkuponfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Nullkuponfondsgesetz, BGBl. Nr. 82/1986, wird wie folgt geändert:

  1.   § 2 lautet:

    „§ 2. Nullkuponfinanzschulden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzschulden des Bundes mit einer ursprünglichen Laufzeit von länger als fünf Jahren, bei denen auch unter Berücksichtigung von eventuellen Währungstauschverträgen keine Zinsaufwendungen während der Laufzeit, sondern erst am Ende der Laufzeit kumuliert in Form von Tilgungsagios anfallen."

  2.   § 4 lautet:

    „§ 4. Der Nullkuponfonds hat die vom Bund überwiesenen  Mittel  bestmöglich  zu veranlagen.

    Eine Direktveranlagung beim Bund ist unzulässig. Die Veranlagung kann insbesondere in Form von Krediten, Darlehen, Wertpapierkäufen sowie Einlagen erfolgen. Die jährliche Aufteilung der zahlungswirksam realisierten Veranlagungserträge erfolgt im Verhältnis der ursprünglich überwiesenen Mittel gemäß § 3 zuzüglich bereits zugeordneter Veranlagungserträge. Am Ende der Laufzeit jeder...

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