Bundesgesetz, mit dem das Universitäts- Organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl.

Nr. 258, über die Organisation der Universitäten,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 364/1990, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 26 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4

    eingefügt:

    „(4) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende der Berufungskommission festzustellen, ob alle Mitglieder der Berufungskommission die Voraussetzungen für die Entsendung in eine Berufungskommission gemäß Abs. 3 erfüllen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht bei allen Kommissionsmitgliedern vor, so hat der Vorsitzende der Berufungskommission dem zuständigen Organ (Gruppe von Angehörigen der Universität) eine angemessene Frist zur Entsendung von Vertretern zu setzen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Berufungskommission ungeachtet der Nichtbesetzung...

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