Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 664/1989, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt IV eingefügt:

    „IV. ABSCHNITT Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

    § 20a. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der gesetzlichen Aufsicht und der dem Rechnungshof gemäß den § 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 zukommenden Befugnisse, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.

    Diese Überprüfung umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

    (2) Zum Zwecke dieser Überprüfung kann der Rechnungshof die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)

    Einsicht nehmen.

    (3) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl die zur Führung der obersten Aufsicht über die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung berufene Behörde zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gilt

    § 14 Abs. 2.

    (4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung gleichzeitig dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung und der zur obersten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT